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= Behandlungskosten bei einer Digitalen Volumentomographie

Immer wieder erreichen uns Nachfragen, ob die Kosten für ein DVT (3D-Röntgen) auch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Grundsätzlich ist aber so, dass die Kosten für die oben angeführte Leistung DVT nicht in die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse fallen.
Laut Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) §13 Abs. 2 ist es Ihnen freigestellt, anstelle von Sach- oder Dienstleistung für diese von Ihnen bzw. Ihrem Arzt/Zahnarzt/Kieferorthopäden/ HNO – Arzt veranlasste Leistung die Kostenerstattung zu wählen. Damit besteht die Möglichkeit, dass Ihre gesetzliche Versicherung dennoch die entstehenden Kosten übernehmen kann.

Bitte sprechen Sie mit uns, ob wir dies in Ihrer speziellen Situation aus ärztlicher Sicht für gerechtfertigt halten. Sie erhalten dann von uns eine Vorlage, mit der Sie eine mögliche Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse erhalten können.

Wir weisen darauf hin, dass ein Rechtsanspruch hierfür nicht besteht.

Bei kleinen Volumen (5cm x 5cm bis 10cm x 5cm), bei denen ein Teil eines Kiefers oder ein Kiefer abgebildet werden, berechnen wir eine Gebühr in Höhe von:

- GOÄ 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs:
1,0-fach: EUR 116,57
- GOÄ 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion:
1,0 fach: EUR 46,63

Summe: EUR 163,20

Bei größeren Volumen (10cm x 10cm bis 17cm x 13,5cm), bei denen beide Kiefer oder der gesamte Schädel abgebildet werden, berechnen wir eine Gebühr in Höhe von:

- GOÄ 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs:
1,8-fach: EUR 209,83
- GOÄ 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion:
1,0 fach: EUR 46,63

Summe: EUR 256,46

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